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Angedrohte AU kein Grund zur Kündigung

Autor: RA Gritschneder

Wer aus Ärger ankündigt, zu „erkranken“, obwohl ihm nichts fehlt, verletzt seine Arbeitspflicht. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch wirklich krank ist, ist er nicht verpflichtet, zu arbeiten.

Trotz einer Verletzung am Fuß humpelte der Lastwagenfahrer zur Arbeit. Am späten Nachmittag teilte ihm der Chef mit, es gebe noch einen Auftrag.

Verärgert darüber, dass der Feierabend in die Ferne rückte, fing der Fahrer Streit mit dem Chef an. Am Ende der Auseinandersetzung sagte der Arbeitnehmer, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Droht ein Mitarbeiter damit, sich krankschreiben zu lassen, gilt das normalerweise als hieb- und stichfester Kündigungsgrund. Aber nicht, wenn der Mitarbeiter tatsächlich krank ist, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und erklärte die Kündigung für unwirksam…

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