Anzeige

Anstellung hält Ihnen die Bürokraten vom Leib

Autor: Rainer Kuhlen

Im gesperrten Bezirk entscheidet der Zulassungsausschuss über den Praxisnachfolger. Das kann z.B. dazu führen, dass die verbleibenden Partner einer Gemeinschaftspraxis ihren Wunschkandidaten nicht bekommen können. Im Wege der Anstellung lässt sich das umgehen, erläutert der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Rainer Kuhlen aus Mönchengladbach.

Der durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) neu geschaffene § <nonbreaking-space />103 Abs. <nonbreaking-space />4<thin-space />b SGB <nonbreaking-space />V ermöglicht einem Vertragsarzt, der seine Praxis bzw. seinen Vertragsarztsitz aufgeben will (Verzicht), als angestellter Arzt bei einem anderen Vertragsarzt tätig zu werden, auch wenn für das Fachgebiet Zulassungsbeschränkungen bestehen. Der Zulassungsausschuss hat eine solche Anstellung gemäß § <nonbreaking-space />103 Abs. <nonbreaking-space />4<thin-space />b Satz <nonbreaking-space />1 SGB <nonbreaking-space />V (nF) zu genehmigen.

Vorteil in einer solchen Konstellation ist, dass ein Praxisinhaber nunmehr ein zweites Budget…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.