Anti-Korruptionsgesetz stößt auf Bedenken
Eine Sorge ist: Für die Patienten sinnvolle Kooperationen werden durch ein unkalkulierbares Strafbarkeitsrisiko behindert.
Zwar sei es Verbänden und Körperschaften durch Gespräche und Stellungnahmen gelungen, Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf zu bewirken, etwa bei der Einschränkung der relevanten Berufspflichtverletzungen, stellt der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, fest. Doch nach wie vor bestehe bei einigen Kooperationsmodellen wegen Unschärfen noch "erhebliche Rechtsunsicherheit".
Der Kabinettsentwurf sieht vor, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) bzw. Bestechung (§ 299b) beim Verordnen, Abgeben und Beziehen von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln…
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