AOK verlangt Arznei-Verordnung
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Rechtsauffassung der AOK Böblingen ist falsch. Bei der kostenmäßigen Zuordnung gilt der Grundsatz: entweder ambulant oder stationär. Aus der vertragsärztlichen Versorgung sind Leistungen im Krankenhaus ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Bundesmantelvertrag Ärzte BMV-Ä).
Zur Frage der Krankenhausbehandlung bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V: "Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung,…
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