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Arzt muss Kartei rausgeben

Autor: tt

Als eine Krankenversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz für eine eingereichte Arztrechnung gewähren wollte, beantragte der Versicherungsnehmer die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Voraussetzung dafür war aber, dass der Arzt dem Sachverständigen seine Krankenunterlagen zur Verfügung stellte. Dazu wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.1.2003 (Az.: 5 T 7/03) war der Arzt zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stand ihm nicht zu, weil er von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch seinen Patienten entbunden worden war. Die Herausgabe der Unterlagen war dem Arzt auch zumutbar, denn damit war kein Aufwand verbunden.

Demgegenüber konnte sich der Arzt auch nicht auf verfassungsrechtliche Grundsätze berufen. Er hatte nicht einmal im Ansatz Umstände dargestellt, aus denen sich hätte ergeben können, dass er aus dem Behandlungsvertrag nicht verpflichtet wäre, die Krankenunterlagen vorzulegen, anhand derer er gegenüber dem Patienten…

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