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Auf Kasse verordnen!

Autor: det

Krankenkassen müssen bei vorliegendem Dekubitus auch dann Wechseldruckmatratzen als ein Hilfsmittel bezahlen, wenn der Versicherte in einem Pflegeheim liegt. Ärzte dürfen und müssen eine Verordnung zu Lasten der GKV ausstellen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Die 1912 geborene Klägerin lebt in einem Pflegeheim und erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III. Seit einem Schlaganfall ist sie bettlägerig. Im Januar 1998 wurde ihr vom behandelnden Arzt wegen Dekubitus zweiten Grades eine Wechseldruckmatratze verordnet. Die Kasse erklärte das Pflegeheim für zuständig und lehnte eine Versorgung der Klägerin ab.

Das BSG entschied, dass auch bei stationärer Pflege die Krankenkassen für Hilfsmittel aufzukommen hätten; eine Vorhaltepflicht des Heimes bestehe allenfalls bei Pflegehilfsmitteln (Az.: B 3 KR 9/02 R). Die Krankenversicherung muss zahlen, weil die Leistung zur Sicherung der ärztlichen Behandlung dient. Auch in einem weiteren…

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