Aufs Praxisschild?
Antwort von Markus Henkel, Rechtsanwalt, München:
Die genannten Zusatzbudgets können grundsätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt geführt werden. Dabei ist jedoch auszuschließen, dass eine Verwechslung mit von der Kammer verliehenen Qualifikationen entsteht.
Deshalb wird es erforderlich sein, einen entsprechenden klärenden Zusatz zu veröffentlichen. Hier bleibt abzuwarten, ob einzelne Landesärztekammern konkrete Vorgaben für diese Zusätze machen werden. Einige Kammern verlangen für die Ankündigung solcher Tätigkeitsschwerpunkte vom Arzt hier den ausdrücklichen Zusatz: „Nicht von der Ärztekammer verliehene Qualifikation“. Aus unserer Sicht erfüllt beispielsweise aber auch der Zusatz…
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