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Austauschverbotsliste: Klarheit bei der Arzneiabgabe

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Kuhlen

Von der Substitutionsverpflichtung des Apothekers abweichend soll es ab April 2014 eine „Austauschverbotsliste“ mit Arzneiwirkstoffen geben, bei denen keine Substitution erfolgen darf.

 § 129 Abs.1 SGB V verpflichtet den Apotheker grundsätzlich zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels, für das ein Rabattvertrag existiert, wenn keine besonderen Ausnahmetatbestände vorliegen.

Unstreitig gibt es aber Wirkstoffe, bei denen eine Substitution nicht sinnvoll ist, weil der Austausch gegen ein wirkstoff- und wirkstärkegleiches Präparat die Therapie massiv nachteilig beeinflussen kann, sodass ein Präparatewechsel vermieden werden sollte. Vor diesem Hintergrund verhandelten der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband – am Ende in einem Schiedsverfahren – lange über die Inhalte einer „Ausschlussliste“.

Start mit zwei Wirkstoffen, bis zu 20 sind im Gespräch

Rechts…

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