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Bankgeheimnis weiter durchlöchert

Autor: det

Völlig beliebig im Sinne einer Rasterfahndung dürfen Steuerfahnder ihre Schleppnetze nicht bei Banken und Sparkassen auswerfen. Es genügt aber schon ein ziemlich wachsweicher Anfangsverdacht, um die Kunden eines Institutes unter die Lupe zu nehmen.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt zu entscheiden.

Weicher Verdacht reicht für Sammelauskunft

Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass die auf Grund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über von Sparkassenkunden getätigte Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würden.

Der BFH bestätigte nun (Az.:…

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