Bei Depressiven mit Nr. 19?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Nummer 19 EBM hat folgenden Wortlaut:
"Erhebung der Fremdanamnese, gegebenenfalls bei mehreren Personen, über einen psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z.B. Taubheit, Sprachverlust) und/oder Unterweisung und Führung der entsprechenden Bezugsperson(en), einmal im Behandlungsfall."
Aus dem Umstand, dass im Klammerzusatz die Worte "z.B." verwendet werden, ist zu schließen, dass die Aufzählung der Kommunikationsstörungen nicht abschließend ist.
Die Auffassung der KV, die Nummer 19 EBM könne nur bei Personen mit Hör- und Sprachverlust angesetzt werden, ist…
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