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Bei Falschlieferung zahlen?

Frage von Dr. Joachim Rätzel,

 

praktischer Arzt,

 

Amberg:
Mir wurde ein falscher Rettungsrucksack geliefert, den ich unmittelbar wieder in die Originalverpackung legte und zurück schickte. Nun verlangt die Lieferfirma des Rettungsrucksacks von mir eine Wiederaufbereitungs- und Einlagerungsgebühr.

Antwort von Maximilian G. Broglie,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Wiesbaden:
Da der Arzt den Rettungsrucksack im Jahre 2001 bestellt hat, richtet sich die Rechtslage nach altem Recht. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, findet keine Anwendung.

Liefert der Verkäufer eine andere als die bestellte Ware, hat er den Kaufvertrag nicht erfüllt. Es liegt also keine mangelhafte Leistung, sondern eine echte Nichterfüllung vor, so dass andere Vorschriften anwendbar sind als bei Lieferung einer mangelhaften Sache.

Im Falle der Nichterfüllung kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur korrekten Lieferung setzen, mit der Androhung, im Falle der…

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