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Bei Kindervorsorge verboten

Autor: det

Eine KV darf in ihrem HVM auch sog. "rote" Leistungen, die nicht dem Praxisbudget unterliegen, über Honorartöpfe und punktzahlbezogene Abrechnungsobergrenzen beschneiden. Dies

 

gilt aber nicht für förderungswürdige Leistungen wie die Kindervorsorge, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Die KV Nord-Württemberg hatte 1997 auch die Früherkennungsuntersuchungen budgetiert. Die Klage eines Kinderarztes dagegen war nun vor dem höchsten deutschen Sozialgericht erfolgreich (Az.: B 6 KA 30/01 R). Das BSG stellte fest: Die Einbeziehung der im EBM nicht budgetierten (freien) Leistungen in einen Honorartopf war rechtmäßig. Dies gilt auch für Kinder-Früherkennungsuntersuchungen. Der HVM der beklagten KV war aber insoweit rechtswidrig, als die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen auch

einer punktzahlbezogenen Abrechnungsobergrenze unterworfen wurden. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der Honorarvolumina des einzelnen Vertragsarztes im Jahr 1996 (mit 20%iger Reduzierung). Soweit…

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