Bei Kindervorsorge verboten
Die KV Nord-Württemberg hatte 1997 auch die Früherkennungsuntersuchungen budgetiert. Die Klage eines Kinderarztes dagegen war nun vor dem höchsten deutschen Sozialgericht erfolgreich (Az.: B 6 KA 30/01 R). Das BSG stellte fest: Die Einbeziehung der im EBM nicht budgetierten (freien) Leistungen in einen Honorartopf war rechtmäßig. Dies gilt auch für Kinder-Früherkennungsuntersuchungen. Der HVM der beklagten KV war aber insoweit rechtswidrig, als die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen auch
einer punktzahlbezogenen Abrechnungsobergrenze unterworfen wurden. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der Honorarvolumina des einzelnen Vertragsarztes im Jahr 1996 (mit 20%iger Reduzierung). Soweit…
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