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Besonderheiten geltend machen!

Autor: Isabel Kuhlen

Dr. A. Z., Facharzt für Allgemeinmedizin in H.:

 

In der Ausgabe 31/32 vom 7.8.2009 schrieben Sie: „Es spricht vieles dafür, dass die Regresse wegen Unwirtschaftlichkeit bzw. Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts fehlerhaft sind. Der Vergleich der Praxis mit der einschlägigen Fachgruppe ist problematisch, da eine Vergleichbarkeit aufgrund der besonderen Qualifikationen des anfragenden Arztes nicht gegeben ist und er Praxisbesonderheiten geltend machen kann.“ Das könnte vielleicht auch auf in meinem Fall zutreffen. Nachdem die Akupunktur bis Ende 2006 im Kostenerstattunsverfahren gezahlt wurde, unterliegt sie seit 2007 dem Reglement des EBM. Nun sollen Praxen, die – wie ich – schwerpunktmäßig Schmerztherapie mittels Akupunktur betreiben, wohl massiv gekürzt werden.

Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin,
Mönchengladbach:


Bei dem Arzt wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt, die zu einer Honorarkürzung im Bereich der Sonderleistungen (Leistungsgruppe 8) führte. Bereits das Prüfverfahren ist vorliegend angreifbar.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Prüfungsarten:
1. Wenn der Arzt statistisch nicht auffällig ist, d.h. seine Überschreitung bei der Honoraranforderung im Vergleich zu Fachgruppe bei weniger als 20 % liegt, kann eine Honorarkürzung nur bei Einzelfällen erfolgen. Nur soweit im konkreten Fall eine Unwirtschaftlichkeit festgestellt wird, kann dieser Betrag gekürzt werden.

2. Liegen die Überschreitungen des Arztes im…

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