Besteht Versicherungsschutz?
Das Landesgericht Koblenz verneinte dies in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer von einer Zecke gebissen wurde und später an Neuro-Borreliose erkrankte (Az.: 10 U 44/03). Die Richter verwiesen auf die Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung: Infektionen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Borreliose entstehe erst dadurch, dass der Krankheitserreger in den Körper gelange, und nicht direkt durch den Insektenstich. Ein Stich sei nicht als Unfall anzusehen; das Insekt verursache nur eine oberflächliche Hautverletzung. Nicht einmal der Versicherungsnehmer selbst habe die unscheinbare Rötung der Haut nach dem Zeckenbiss für einen Grund gehalten, zum Arzt zu gehen.
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