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Besteht Versicherungsschutz?

Autor: gri

So mancher Urlauber kehrt mit einem unliebsamen "Reiseandenken" in die Heimat zurück - in Form eines Insektenstichs. Besonders schlimme Folgen sind zu befürchten, wenn man es mit Zecken oder der Anopheles-Stechmücke zu tun bekommt. Zwei Gerichte befassten sich mit der Frage, ob für diese schweren Erkrankungen die Unfallversicherung eintritt.

Das Landesgericht Koblenz verneinte dies in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer von einer Zecke gebissen wurde und später an Neuro-Borreliose erkrankte (Az.: 10 U 44/03). Die Richter verwiesen auf die Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung: Infektionen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Borreliose entstehe erst dadurch, dass der Krankheitserreger in den Körper gelange, und nicht direkt durch den Insektenstich. Ein Stich sei nicht als Unfall anzusehen; das Insekt verursache nur eine oberflächliche Hautverletzung. Nicht einmal der Versicherungsnehmer selbst habe die unscheinbare Rötung der Haut nach dem Zeckenbiss für einen Grund gehalten, zum Arzt zu gehen.

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