Betrüger? Arztname darf veröffentlicht werden!
Das höchste Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an dieser Information habe. Zudem könne diese Maßnahme eine "generalpräventive Wirkung" bei anderen Ärzten entfalten.
Im vorliegenden Fall wandte sich der in einer Gemeinschaftspraxis mit drei weiteren Kollegen niedergelassene Internist gegen die Veröffentlichung seines Namens im Ärzteblatt der Ärztekammer Nordrhein. Zuvor war er vom Landesberufsgericht für Heilberufe zu einer Geldbuße von 20 000 Euro verurteilt worden.
Dabei ging es um vier Fälle, in denen der Arzt, der auch in der KV Nordrhein politisch aktiv war, den Begriff "Sitzung" in der GOÄ eigenwillig interpretiert hatte.…
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