Anzeige

BG: Honorar für Auskunft nicht vom Inhalt abhängig

Autor: Maximilian Guido Broglie, Foto: thinkstock

Wenn die Berufgenossenschaft anfragt, muss sie für die Antwort zahlen - und zwar auch dann, wenn sie sich mit der Anfrage geirrt hat.

Ein Arzt für Allgemeinmedizin fragt:

Ich erhielt eine BG-Anfrage nach Ziffer 110 BG-GOÄ bezüglich eines Patienten mit einer Knieverletzung. Nach Akteneinsicht musste ich feststellen, dass der Patient wegen dieser Verletzung bei mir nicht in Behandlung war. Ich teilte dies der Berufsgenossenschaft mit und rechnete die Ziffer 110 plus Porto ab. Die BG will für die bloße Mitteilung, dass der Patient nicht in Behandlung war, nicht zahlen. Ich halte das für nicht korrekt, da ich Akteneinsicht nehmen musste und mir Kosten entstanden sind.

Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht:

Die Frage, ob ein Arzt vom Unfallversicherungsträger eine Vergütung fordern kann, hängt nicht davon ab,…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.