Bilder den Patienten mitgeben?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
München:
Die Übertragung der Aufbewahrungspflichten nach der Röntgenverordnung, die dem Arzt persönlich obliegt, auf die Patienten, ist nicht möglich. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass i.S. des hochwertigen Gutes des Strahlenschutzes der Arzt eine Garantenstellung übernimmt mit der Folge, dass bei Bedarf die Röntgenbilder und -befunde auch wirklich auffindbar sind.
Uns ist bekannt, dass in der Praxis vielfach anderweitig verfahren wird, also die Ärzte Röntgenbilder den Patienten zur Aufbewahrung mitgeben. Dies geschieht mit den unterschiedlichsten Hinweisen, wie z.B. "Achtung! - Ordnungsgemäß aufbewahren", die alle den Zweck…
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