Bundesfinanzhof: Vorteil der Kassenzulassung ist im Praxiswert enthalten
Die Richter gaben damit einem Orthopäden aus Rheinland-Pfalz recht. Er hatte 1998 eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlichen Versicherten erworben. Der gesamte Kaufpreis betrug rund 254 000 Euro. Laut Übernahmevertrag fielen davon auf den ideellen Wert rund 224 000 Euro. Dieser war vom Verkäufer anhand des auf die gesetzlich Versicherten entfallenden Umsatzes und Gewinns errechnet worden. Die Privatpraxis war nicht Gegenstand des Vertrages.
Nach Erhalt der Zulassung gründete der klagende Arzt eine Praxisgemeinschaft mit einem Anästhesisten. Dieser bezahlte ihm 100 000 Euro als Gegenleistung für seinen Anteil am Praxiswert. Als der Kläger nun den auf ihn entfallenden…
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