Bundesgerichtshof stoppt Willkür-Klausel
Erfolgreich klagte ein Verbraucherschutzverband gegen zwei Sparkassen (BfH-Az.: XI ZR 55/08 sowie XI ZR 78/08). Die folgende Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden darf nicht verwendet werden, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist:
„Entgelte, Kosten und Auslagen
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt…
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