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Chancen für Ärzte steigen

Autor: det

Eine Auseinandersetzung mit dem Prüf- oder Beschwerdeausschuss können Sie nun auch durch einen Vergleich beenden, dem Sie, der Vorsitzende und die KV-Vertreter, nicht aber die Kassenvertreter zustimmen.

Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 6 KA 8/03 R). Vertragszahnärzte (die BSG-Entscheidung gilt auch für den ärztlichen Bereich) hatten mit dem Prüf- und später auch dem Beschwerdeausschuss einen Vergleich über die Regresshöhe geschlossen, dem die Kassenvertreter jeweils widersprochen hatten. Die Zustimmung des Ausschusses kam deshalb zu Stande, weil gerade ein Vertreter der KZV den Vorsitz hatte. Dagegen klagten die Kassen: Ein derartiger Vergleich sei nur wirksam, wenn alle beteiligten Krankenkassen und ihre Verbände auch zustimmen. Dem ist laut BSG nicht so. Allerdings sind neben dem betroffenen (Zahn-)Arzt die Krankenkasse, die K(Z)V sowie die betroffenen…

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