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Darf ich sie der Pflegekasse geben?

Frage von Dr. Welf Dieterich, Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Betriebsmedizin, Rheinfelden:
In der Medical Tribune-Ausgabe vom 5.2.1999 antwortet Maximilian Guido Broglie unter der Rubrik "Praxisführung und Geld" auf eine Anfrage, daß von niedergelassenen Ärzten Fremdbefunde wie Berichte von Krankenhäusern, Kurkliniken und Facharztberichten Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst nicht übermittelt werden dürfen aus datenschutzrechtlichen Regelungen.

Meine Frage nun an Herrn Fachanwalt Broglie: Dürfen wir auch den Pflegekassen solche Unterlagen nicht überlassen? Die Pflegekassen treten ja häufig mit diesbezüglichen Wünschen an uns heran, um die Pflegebedürftigkeit beurteilen zu können.

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Diese Frage ist zu bejahen. Nach xa7 18 Abs. 3 SGB XI soll der Medizinische Dienst, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über wichtige Vorerkrankungen einholen. Hiermit sind nur die eigenen Unterlagen des Arztes gemeint. Krankenhaus-Entlassungsberichte erhält der Medizinische Dienst über die Krankenkasse, die nach xa7 18 IV SGB XI zur Auskunft verpflichtet ist.

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