Dauernotdienst zumutbar?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Gem. Rechtsprechung hat der Arzt Anspruch darauf, nicht mehr als andere Ärzte in gleicher Lage zum Notfalldienst herangezogen zu werden (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. 12. 72 AZ I C 30/69). Die Heranziehung muss im Einzelfall zumutbar sein und darf den Arzt nicht unverhältnismäßig treffen (OVG Lüneburg vom 23. 10. 75 AZ VIII OVG A 97/75). Diese Grundsätze sind von dem zur Organisation des Notfalldienstes Berufenen (Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigungen) zu beachten.
Dies gilt auch für die Einteilung der Dienste im Einzelnen. Auch Mehrheitsentscheidungen der Entscheidungsgremien der vorgenannten Körperschaften…
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