Den Fiskus beteiligen?
Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Fachanwalt für Steuerrecht,
München:
Das Finanzamt hat Unrecht. Die Kinderärztin hat ihre Praxis an ihren Nachfolger veräußert und hierfür einen Veräußerungserlös von 40 000 DM erzielt. Der Veräußerungserlös einer ärztlichen Praxis setzt sich üblicherweise aus dem materiellen und aus dem ideellen Betriebsvermögen zusammen. Das materielle Praxisvermögen war offensichtlich nichts mehr wert, jedenfalls war der Praxisübernehmer nicht bereit, die noch in der Praxis befindlichen Einrichtungsgegenstände, Instrumente etc. zu übernehmen. Hingegen erhielt die Praxisabgeberin den ideellen Wert mit 40 000 DM bezahlt.
Von diesem Veräußerungserlös ist kein Pfennig zu…
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