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Den Fiskus beteiligen?

Frage von Dr. E. R. aus K.:
Im Dezember 1998 habe ich meine Praxis an einen Kollegen abgegeben. Ich erhielt dafür den ideellen Wert von 40xa0000 DM. Meine Praxisräume und das Inventar wurden nicht übernommen. Der Kollege hat größere Räume angemietet. Damals hieß es, dass diese 40xa0000 DM nicht als Praxisgewinn behandelt würden. Nun fordert das Finanzamt 8000 DM, da der Betrag als steuerpflichtige Einnahme gebucht würde. Daher bitte ich Sie um Ihre Stellungnahme.

Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Fachanwalt für Steuerrecht,
München:

Das Finanzamt hat Unrecht. Die Kinderärztin hat ihre Praxis an ihren Nachfolger veräußert und hierfür einen Veräußerungserlös von 40 000 DM erzielt. Der Veräußerungserlös einer ärztlichen Praxis setzt sich üblicherweise aus dem materiellen und aus dem ideellen Betriebsvermögen zusammen. Das materielle Praxisvermögen war offensichtlich nichts mehr wert, jedenfalls war der Praxisübernehmer nicht bereit, die noch in der Praxis befindlichen Einrichtungsgegenstände, Instrumente etc. zu übernehmen. Hingegen erhielt die Praxisabgeberin den ideellen Wert mit 40 000 DM bezahlt.

Von diesem Veräußerungserlös ist kein Pfennig zu…

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