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Der Apotheker nimmt dem Arzt die Therapieverantwortung nicht ab

Autor: REI

Auch wenn bei Rabattverträgen Hersteller, Krankenkasse und Apotheker (Mit-)Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit eines abgegebenen Arzneimittels tragen, sollte der verordnende Arzt seine Therapie­hoheit nicht aus der Hand geben.

 

Diesen Rat gab auf der „Medica Juristica“ der Stolberger Fachanwalt für Medizinrecht Herbert Wartensleben. „Wissen Sie, was der Apotheker aufgrund Ihrer Verordnung abgibt?“, fragte er die anwesenden Ärzte. „Sie haben die Therapieverantwortung und müssen den Erfolg oder Misserfolg Ihrer Behandlungsmaßnahme kontrollieren.“ Angenommen, es tritt eine unerwünschte Wirkung ein und ein Patient klagt wegen Körperverletzung. Dann könne sich der Arzt nicht damit rausreden, dass ihm durch die gesetzliche Ermöglichung von Rabattverträgen und deren Umsetzung in der Apotheke die Haftung für das abgegebene Präparat abgenommen sei, erklärte Wartensleben. Denn der Arzt kann ja die Substitution vermeiden –…

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