Der Verkehrsbehörde melden?
Antwort von Professor Dr. jur. Gerhard H. Schlund,
Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht a.D., München:
Wer das Patientengeheimnis Dritten gegenüber offenbart, macht sich gem. xa7 203 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
Wie bei fast allen Straftatbeständen wird der Arzt vom Staatsanwalt nicht verfolgt, wenn ihn eine gesetzliche Spezialvorschrift zum Offenbaren zwingt oder ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Zum einen können den Arzt Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie des Sozialgesetzbuches zwingen, gegenüber der Polizei oder dem Staatsanwalt einerseits und den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Krankenkassen oder den…
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