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Der Verkehrsbehörde melden?

Frage von Dr. L. G., Allgemeinarzt aus D.:
Ein 34-jähriger Berufskraftfahrer hatte vor fünf Jahren einen cerebralen Krampfanfall erlitten. Er war x96 ohne pathologischen Befund bei der neurologischen Untersuchung x96 auf Tegretal eingestellt worden. Über Bekannte erfuhr ich (Patient nicht mehr in meiner Behandlung), dass er dieses Präparat abgesetzt hat. Nachdem er nun jeweils beim Ausladen des LKW seinen insgesamt zweiten und dritten Krampfanfall erlitten hat, rief mich der behandelnde Oberarzt einer Klinik an, da ich als Hausarzt angegeben worden war, und zeigte sich erstaunt darüber, dass ich den Patienten nicht bei der Behörde gemeldet hätte, um die Fahrerlaubnis einzuziehen. Gilt die Schweigepflicht oder reicht die Fremdgefährdung aus, um eine Meldung zu erstatten?

Antwort von Professor Dr. jur. Gerhard H. Schlund,

Vorsitzender Richter am

Oberlandesgericht a.D., München:
Wer das Patientengeheimnis Dritten gegenüber offenbart, macht sich gem. xa7 203 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Wie bei fast allen Straftatbeständen wird der Arzt vom Staatsanwalt nicht verfolgt, wenn ihn eine gesetzliche Spezialvorschrift zum Offenbaren zwingt oder ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Zum einen können den Arzt Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie des Sozialgesetzbuches zwingen, gegenüber der Polizei oder dem Staatsanwalt einerseits und den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Krankenkassen oder den…

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