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Die neuen Spielregeln bei Datenschutz und Datensicherung

Autor: reh

Auch im Bereich Datenschutz und Datensicherung haben KBV und BÄK etwas nachgebessert. So sagen die Empfehlungen ganz klar, dass nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch eine Arztpraxis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat. Allerdings nur, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Dabei seien die Mitarbeiter zu berücksichtigen, die ständig und nicht nur gelegentlich im Bereich der Datenverarbeitung arbeiten. Ständig beschäftigt bedeutet laut der Empfehlung von KBV und BÄK, dass es nicht die Hauptaufgabe z.B. einer Helferin sein muss, sie aber zumindest für längere Zeit für diese Aufgabe vorgesehen sei und diese auch entsprechend wahrnehme. Es zählen jedoch nicht nur die Helferinnen, sondern ebenso angestellte Ärzte. Der Praxisinhaber selbst hingegen wird nicht mit angerechnet. Datenschutzbeauftragter kann im Prinzip jedes Praxismitglied sein. Es muss lediglich die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Wobei ein Teil der Sachkunde darin besteht, die…

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