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Diese GOÄ-Ziffern werden oft „verschenkt“

Autor: det

Weil die EBM-Abrechnung in den Praxen quantitativ dominiert, werden bei der GOÄ oft Fehler gemacht oder Leistungen bzw. Zuschläge vergessen, wenn es in der Privatgebührenordnung vom EBM abweichende Regelungen gibt, warnte Allgemeinarzt Dr. Gerhard Bawidamann auf der practica.

Die mindestens zehnminütige Beratung nach GOÄ-Nr. 3 ist anders als die Zehn-Minuten-Erörterung im EBM auch nach telefonisch erbrachter Leistung berechnungsfähig. Das Konsil gibt es im EBM nicht mehr, in der GOÄ steht weiter die Ziffer 60 zur Verfügung. Eine Mindestzeit gibt es hier nicht, die Leistung ist also auch für ein kurzes Telefonat mit einem Kollegen berechnungsfähig. Allerdings sind andere Voraussetzungen zu beachten: Die Nr. 60 GOÄ hat die Leistungsbeschreibung „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“. Ergänzend heißt es: „Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in…

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