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EBM: Abrechnung im Notdienst rückwirkend geändert

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

Weil Krankenhäuser die Zusatzpauschalen im Notfalldienst

nicht abrechnen konnten, hat das Bundessozialgericht 2012 entschieden: Der Bewertungsausschuss muss die EBM-Abrechnung im Notdienst neu regeln. Das ist jetzt, rückwirkend zum 1.1.2008!, geschehen.

Im ärztlich organisierten Notfalldienst galt bisher zum Beispiel: Für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Nr. 01210 und zusätzlich der Zuschlag nach EBM-Ziffer 01211 abzurechnen.

Weil Krankenhäuser oder Erste-Hilfe-Ambulanzen diesen Zuschlag und die weiteren Zuschläge nach den Nrn. 01215, 01217 und 01219 nicht abrechnen konnten, hat der Bewertungsausschuss zur Beseitigung der Ungleichbehandlung bzw. aufgrund des Bundessozialgerichtsurteils die Zuschläge komplett gestrichen.

Stattdessen gibt es für den ersten Arzt-Patienten-Kontakt differenziert nach der Uhrzeit die zwei folgenden Ziffern:

  • EBM Nr. 01210 – Notfallpauschale im organisierten Not(fall)dienst und ... bei…

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