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EBM-Nrn. 10 oder 11 neben Nr. 19 abrechnen?

Frage von Dr. Claudia Cruz Pinto,

 

Fachärztin für Allgemeinmedizin,

 

Cottbus:
Bei einem multimorbiden Patienten mit chronischem hirnorganischen Psychosyndrom habe ich die EBM-Nrn. 10 und 19 parallel abgerechnet. Von meiner KV wird dies gestrichen, wobei keinerlei Ausschlüsse existieren. Bei der Begleitung durch die Ehefrau ist für mich die Erhebung der Fremdanamnese zwingend indiziert. Des weiteren führe ich mit dem Patienten auch ein hausärztliches Gespräch, soweit es natürlich seinen noch vorhandenen Möglichkeiten entspricht. Ich bitte Sie um Prüfung, inwieweit die Streichung dieser Positionen richtig ist. Dies betrifft zugleich die Kombinationen 19+17 und 19+11, die laut KV ebenfalls nicht möglich sind.

Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann,

Arzt für Allgemeinmedizin,

Hofheim:
Die Leistungsbeschreibung der Nr. 19 EBM lautet: "Erhebung der Fremdanamnese, ggf. bei mehreren Personen, über einen psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z.B. Taubheit, Sprachverlust) und/oder Unterweisung und Führung der entsprechenden Bezugsperson(en), einmal im Behandlungsfall." Ein Ausschluss der Berechnung der Nr. 19 EBM neben den Nrn. 10, 11 oder 17 EBM ist nicht definiert.

Die Beanstandung der KV Brandenburg hebt allerdings auch nicht auf einen solchen Ausschluss ab, sondern auf die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung der Nr. 10 EBM. Dort wird ein…

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