EBM oder doch privat?
Antwort von Stefanie Pranschke-Schade,
Rechtsanwältin,
Wiesbaden:
Die Ausführungen der KV-Nordrhein sind zutreffend. Bei der Behandlung mit Eigenblut verhält es sich grundsätzlich so, dass sich seit dem 1.1.1996 die bis dahin einzeln abrechenbaren EBM-Ziffern 250 und 252 EBM im Verzeichnis nicht gesondert abrechnungsfähiger Leistungen befinden und somit mit der Vergütung für die Ordinations- bzw. Konsultationsgebühr abgegolten sind. Der Auffassung der KV Nordrhein ist danach nicht zu widersprechen.
Für Privatpatienten kann die Eigenblutspritzung - einschließlich Blutentnahme - nach Ziffer 284 GOÄ (90 Punkte) abgerechnet werden. Entscheidend für die Frage, ob eine Eigenbluttherapie zu…
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