Ehrenpräsident verliert die Zulassung
Prof. Brökelmann hatte GKV-Patientinnen, bei denen eine ambulante Operation in Frage kam, mit Praxisinformationsschriften vor die Wahl gestellt, sich entweder als Chipkartenpatientin auf eine Warteliste setzen zu lassen oder sich als Privatpatientin mit Kostenerstattung und Op.-Wunschtermin behandeln zu lassen. Der Gynäkologe wollte mit dieser Maßnahme darauf hinweisen, dass die GKV-Vergütung für ambulantes Operieren so niedrig ist, dass sie der Subventionierung durch Privatpatienten bedarf, erklärt Prof. Brökelmanns Anwalt Dr. Bernd Halbe, Köln.
Während der Zulassungsausschuss in diesem Vorgehen keine grobe Pflichtverletzung sah, griff der Berufungsausschuss zur Ultima Ratio: Entzug der…
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