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Empfehlung von Anbietern kann Ärger einbringen

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

Ein Arzt, der einem Patienten ungefragt Namen von Gesundheitsanbietern nennt, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig.

Ein HNO-Arzt musste vor dem OLG Schleswig-Holstein eine Schlappe einstecken. Er hatte einem schwerhörigen Patienten ein Hörgerät verschrieben und ihm, ohne dass der Patient darum gebeten hätte, zwei Hörgeräteakustiker vor Ort empfohlen.


Der eine Akustiker führte sein Geschäft im selben Haus, für den anderen erhielt der Patient die Kontaktdaten inklusive einer Wegbeschreibung. Der HNO-Arzt hatte jedoch das Pech, einen „Testpatienten, der auf die Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhaltens bei HNO-Ärzten eingesetzt worden war“, vor sich zu haben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ging gegen den Arzt vor.

Empfehlung…

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