Erstattung von Inkontinenzprodukten
Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung sind bei allen zugelasenen Leistungserbringern (z. B. Apotheken, Sanitätshäuser) erhältlich.
Rechtliche Grundlagen § 33 SGB V: Hilfsmittel
Die benötigten Hilfsmittel bei Inkontinenz sind zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig (BSG-Urteil Az.: 3 RK 15/89 vom 07.03.1990). Der Anspruch gilt auch im stationären Pflegebereich.
Budget: Hilfsmittel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant!
Verordnung: Hilfsmittel werden auf einem separaten Rezept (Muster 16) verordnet. Das Feld "7" ist anzukreuzen.
Zuzahlung: Inkontinenzhilfsmittel zählen zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Hier gilt eine gesetzliche Zuzahlungsregelung von 10 %…
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