Erstattung von Stomaprodukten
Hilfsmittel zur Stomaversorgung sind nicht apothekenpflichtig und bei allen zugelassenen Leistungserbringern (z. B. Homecare-Unternehmen, Sanitätshäuser, Apotheken) erhältlich.
Rechtliche Grundlagen: § 33 SGB V: Hilfsmittel
Bei Pflegebedürftigkeit oder Aufenthalt im Pflegeheim gilt der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Stomaprodukten im Sinne des § 33 SGB V uneingeschränkt fort.
Budget: Hilfsmittel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant!
Gesetzliche Zuzahlung: Stomaprodukte zählen bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Gürtel) zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Hier gilt die Zuzahlung von 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10 €…
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