Anzeige

Erstattung von Stomaprodukten

Autor: BVMed, Foto: Thinkstock

Worauf ist bei der Verordnung von Stomaprodukten zu achten? Wie sehen die rechtlichen Grundlagen aus, wie viel muss zugezahlt werden?

Hilfsmittel zur Stomaversorgung sind nicht apothekenpflichtig und bei allen zugelassenen Leistungserbringern (z. B. Homecare-Unternehmen, Sanitätshäuser, Apotheken) erhältlich.

Rechtliche Grundlagen: § 33 SGB V: Hilfsmittel

Bei Pflegebedürftigkeit oder Aufenthalt im Pflegeheim gilt der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Stomaprodukten im Sinne des § 33 SGB V uneingeschränkt fort.

Budget: Hilfsmittel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant!


Gesetzliche Zuzahlung: Stomaprodukte zählen bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Gürtel) zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Hier gilt die Zuzahlung von 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10 €…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.