Fallende Spezialisten-Punktwerte: Hausärzte müssen nicht stützen
Eine Gemeinschaftspraxis zweier Fachärzte für Orthopädie begehrte höheres Honorar für ihre vertragsärztlichen Leistungen des Quartals I/2000. Die KV Koblenz, deren Rechtsnachfolge die beklagte KV Rheinland-Pfalz zum 1.1.2005 antrat, hatte der Klägerin für dieses Quartal Honorar in Höhe von 333 176,96 DM bewilligt. Obgleich deren Fallzahl gegenüber dem Vorjahresquartal um 2,1 % und die abgerechnete Punktmenge um 6,1 % angestiegen war, ergab sich eine Minderung ihres GKV-Honorars um 9,9 %.
Widerspruch, Klage und Berufung der Orthopäden blieben erfolglos. Das zweitinstanzliche Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen…
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