Fiskus grabscht nach Verkaufserlös
Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Fachanwalt für Steuerrecht,
München:
Praxisveräußerungsgewinne unterlagen 1998 als außerordentliche Gewinne dem so genannten halben durchschnittlichen Steuersatz. Darüber hinaus konnte der Praxisveräußerer einen Altersfreibetrag ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Höhe von 60 000 DM in Anspruch nehmen, der sich allerdings bei Praxisveräußerungsgewinnen ab 300 000 DM um den Betrag vermindert, um den der Gewinn 300 000 DM überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Praxis aufgegeben wird. Nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann die Berufstätigkeit des abgebenden Arztes in gewissem Umfang fortgesetzt werden:
- Fortsetzung der...
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