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Für Ärzte verboten?

Frage von Dr. Reinald von Meurers,
Florstadt:

In der Anlage ein Schreiben der Ärztekammer Hessen. Sehen Sie das auch so, dass meine E-Mail-Anschrift Rvm@safariteam.de gegen die Berufsordnung verstößt? Die Anschrift, die ich auch für meine Praxis verwende, ist die meines Buchverlages, dessen einziger Mitarbeiter ich selbst bin. Es kann also nicht gegen die Schweigepflicht verstoßen werden. Die Kammer schreibt außerdem, ich verstoße gegen das Werbeverbot.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Die Landesärztekammer irrt, wenn sie meint, die Verwendung der Verlagsbezeichnung als E-Mail-Adresse verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht. Da der Arzt der alleinige Inhaber des Verlages ist und keine Angestellten dort beschäftigt, liegt kein Verstoß gegen die Schweigepflicht, die berufsrechtlich in § 9 Berufsordnung statuiert ist, vor. Aber auch einen Verstoß gegen das Werbeverbot vermag ich nicht zu erkennen, denn es stellt weder eine Werbung für den Arzt noch eine Werbung für den Verlag dar, wenn ein Arzt auf Briefbögen, Liquidationen etc. die E-Mail-Adresse eines ihm gehörenden Verlages angibt. Es dürfte…

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