Für Ärzte verboten?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Landesärztekammer irrt, wenn sie meint, die Verwendung der Verlagsbezeichnung als E-Mail-Adresse verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht. Da der Arzt der alleinige Inhaber des Verlages ist und keine Angestellten dort beschäftigt, liegt kein Verstoß gegen die Schweigepflicht, die berufsrechtlich in § 9 Berufsordnung statuiert ist, vor. Aber auch einen Verstoß gegen das Werbeverbot vermag ich nicht zu erkennen, denn es stellt weder eine Werbung für den Arzt noch eine Werbung für den Verlag dar, wenn ein Arzt auf Briefbögen, Liquidationen etc. die E-Mail-Adresse eines ihm gehörenden Verlages angibt. Es dürfte…
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