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Fürs Autoradio blechen?

Frage von Dr. Joachim Rösch,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Seckach:

Unter Ihrer Rubrik "Leser fragen Experten" vertritt Herr Rechtsanwalt Gläser (MT Nr. 38/2001, Seite 46) die Meinung, die Nutzung eines Autoradios in einem PKW, der nicht im Betriebsvermögen geführt ist, sei nicht gebührenpflichtig. Demgegenüber vertritt die GEZ - gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - die Auffassung, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus dem Jahre 1991 auch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken eine Rundfunkgebührenpflicht auslöse, sofern eine selbständige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit des Halters vorliege.

Antwort von Rudolf J. Gläser,
Rechtsanwalt, Bremen:

Es ist richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rundfunkgebührenstaatsvertrag in dem fraglichen Urteil sehr extensiv ausgelegt und auch eine untergeordnete gewerbliche Nutzung als ausreichend angesehen hat, eine separate Rundfunkgebührenpflicht auszulösen. Diese Entscheidung ist jedoch keinesfalls unumstritten, insbesondere dann, wenn nur eine untergeordnete berufliche Nutzung vorliegt und dementsprechend das Kraftfahrzeug steuerlich nicht im Praxisvermögen und auch nicht im Sonderbetriebsvermögen eines Arztes geführt wird.

Es gibt vielmehr eine ganze Reihe von Ärzten, die tatsächlich, wie Herr Dr. Knödler, und seine…

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