Gericht kürzt Zeugenhonorar des Arztes auf 5,95 €
Der Arzt legte dem Gericht Behandlungsdaten und Diagnosen für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2012 vor. Verlangt waren aber eigentlich Daten, Diagnosen oder Befunde ab Februar 2014. Diese konnte der Arzt jedoch nicht liefern. Für seine Auskünfte verlangte er eine Entschädigung von 42,45 Euro. Die zuständige Kostenbeamtin kürzte den Betrag jedoch auf 4,95 Euro. Sie begründete die Kürzung damit, dass der Bericht des Arztes ein Negativ-Attest darstelle. Mit den vorgelegten Daten sei nichts anzufangen.
Gegen die Honorarkürzung ging der Arzt vor. Die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe sprachen dem Arzt lediglich Aufwendungen für zwei Fotokopien von je 0,50 Euro zu.
An Beweisfragen…
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