Gesundheitskarte entspricht nicht dem Datenschutz
Die Datenverarbeitung im Gesundheitswesen bewegt sich häufig in einer datenschutz- und strafrechtlichen Grauzone, warnte Professor Dr. Ulrich Sieber, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, auf dem eHealth-Kongress des Münchner Kreises, einer Vereinigung für Kommunikationsforschung. Der § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) über den Schutz des Arzt- und Patientengeheimnisses stammt aus dem 19. Jahrhundert und kennt daher die Bedingungen der Informationstechnik (IT) noch nicht.
Verstöße gegen die Schweigepflicht
Die Gefahr des Missbrauchs vergrößert sich, wenn ärztliche und Versicherungsdaten den Technikern der IT-Industrie zugänglich…
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