GOÄ-Nr. 4 auch beim Kleinkind berechnen?
Zu Nr. 4 GOÄ hat der Verordnungsgeber ausgeführt, dass Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalls in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen (z.B. bei behinderten Kindern, bewusstseinsgestörten Patienten oder Unfallpatienten) schwierig und aufwendig sein können. Dieser Aufwand werde durch die Gebühr nach Nr. 4 entsprechend berücksichtigt. Damit kommt laut Gericht die Motivation des Verordnungsgebers zum Ausdruck, nämlich eben schwierige und aufwendige Fremdanamnesen und Besprechungen mit Bezugspersonen abzugelten. Vor diesem Hintergrund könne bei der Behandlung eines Säuglings oder Kleinkindes die Nr. 4 statt der Nr. 1 GOÄ nicht regelhaft abgerechnet werden, da die…
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