Anzeige

GOÄ-Ziffer höher steigern?

Frage von Klaus Peter Jung,

 

Arzt für Allgemeinmedizin,

 

Alsdorf:
Einer Versicherung habe ich für einen ärztlichen Bericht mit gutachterlicher Äußerung die Ziffer 80 GOÄ mit einem Steigerungssatz von 3,5 in Rechnung gestellt. Begründung: Von mir als Vertragsarzt sind diese zusätzlichen Tätigkeiten nur an Wochenenden oder zu Unzeiten (in den Abendstunden) zu erledigen. Nun will die Versicherungsgesellschaft meinen Bericht zwar nach Ziffer 80 GOÄ, aber nur mit dem 2,3fachen Steigerungssatz vergüten.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Wiesbaden:
Die Höhe der einzelnen Gebühr nach GOÄ ist bestimmt nach dem 1fachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes. Nach welchen Kriterien zu steigern ist, ist in xa7 5 Abs. 2 der GOÄ geregelt. Der Umstand, dass der Arzt wegen übermäßiger Arbeitsbelastung die Gutachten auf das Wochenende oder in die Abendstunden verlegt, ist leider nicht als steigerungsfähig nach der GOÄ einzustufen. Die erschwerenden Umstände sind nicht krankheits- oder patientenbedingt, sondern liegen in der Sphäre des Arztes.

Dennoch sollte der Arzt vor Erstattung des Gutachtens mit der Versicherung eine Honorarvereinbarung treffen. Üblicherweise werden für…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.