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Hafte ich für angeordnete Leistungen?

Frage von Dr. Heribert Hüren, Facharzt für Allgemeinmedizin, Mönchengladbach:
Ein hochbrisantes haftungsrechtliches Problem ist m.E. die ärztliche Betreuung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen. Bei ärztlich delegierbaren Leistungen wie Verbänden, Blasenkatheterwechseln, BZ-Messung, s.c. Spritzen (z.B. Insulin), Dekubitus- und Ulcus-cruris-Versorgung etc., welche nach Anordnung des Arztes vom Personal des Heimes ausgeführt werden, trägt der anordnende Arzt selbstverständlich die Grundsatzhaftung für seine Anordnung. Nach Auskunft der Ärztekammer trägt aber der Arzt nicht nur die Haftung für die Anordnung einer Behandlungspflege, sondern auch für deren Ausführung. Und das, obwohl dieser oft nicht einmal Einblick in die Personalstruktur hat. Die Berufshaftpflichtversicherung aber versichert nur das eigene Personal des Arztes. Somit haften offenbar Tausende von Vertragsärzten jeden Tag für Fehler von Pflegepersonal mit ihrem Privatvermögen. Stimmt das?

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Der Arzt haftet grundsätzlich für eigenes, schuldhaftes Fehlverhalten gegenüber dem Patienten. Dieses Fehlverhalten kann auch darin liegen, daß er Leistungen anordnet, die medizinisch nicht notwendig oder gar gefährlich für den Patienten sind. Er haftet aber nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für schuldhafte Fehlleistungen seiner Angestellten, an die er bestimmte Leistungen in zulässiger Weise delegiert hat. Wenn also eine Arzthelferin zur sachgerechten Injektion nicht in der Lage ist, diese Injektion deshalb fehlerhaft ausführt und der Patient zu Schaden kommt, haftet der Arzt ebenfalls. Diese Risiken…

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