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Helferin schriftlich über Folgen informieren

Autor: Matthias Litzel , Rechtsanwalt, Frankfurt a. M.

Neuer Fallstrick für Praxisverkäufer: Sie müssen Ihre Helferinnen spätestens einen Monat (besser früher) vor Praxisverkauf schriftlich darüber informieren, welche rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Wechsel zum neuen Besitzer für sie hat und welche Maßnahmen dieser bezüglich des Personals ins Auge gefasst hat. Unterbleibt diese Info oder ist sie nicht zutreffend, kann die Helferin noch Gehaltsforderungen gegen Sie stellen, wenn Sie schon gar keine Praxis mehr haben.

Am 1. April 2002 traten Änderungen des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Sie verpflichten den bisherigen oder den neuen Praxisinhaber, die von dem Betriebsübergang betroffenen Helferinnen über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren.

Die Unterrichtung hat in Textform zu erfolgen, kann sowohl vom Praxisveräußerer als auch vom Praxisübernehmer (am besten in einer gemeinsam verfassten Erklärung) in Schriftform (auch als Kopie, Telefax oder E-Mail) dem Praxispersonal übermittelt werden. Wichtig ist, dass diese Unterrichtung vor…

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