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Helferin vergißt Arbeitsbeginn - Fristlos kündigen?

Frage von Dr. W. T., Allgemeinarzt aus R.:
Eine seit 1991 beschäftigte Arzthelferin beendet in Kürze nach zwei Schwangerschaften den Erziehungsurlaub. Sie hat sich noch nicht bei mir gemeldet. 1991 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Die Gehaltszahlung erfolgte nach Tarifvertrag. Bin ich verpflichtet, die Mitarbeiterin auf das Ende des Erziehungsurlaubes hinzuweisen? Mit welchen Fristen kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden? Gibt es die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, z.B. wenn die Helferin nach dem Erziehungsurlaub nicht zur Arbeit erscheint?

Antwort von Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Bad Schwalbach:
Da das Arbeitsverhältnis durch den Erziehungsurlaub nicht aufgehoben wird, sondern lediglich die Hauptpflichten (Arbeitspflicht und Entlohnung) ruhen, könnte sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin auf das Ende des Erziehungsurlaubes hinzuweisen, durchaus aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ergeben. Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag erschöpfen sich nämlich nicht nur in den eigentlichen Hauptpflichten, sondern daneben gibt es noch Nebenpflichten, auf seiten des Arbeitgebers die sogenannte Fürsorgepflicht. In Betracht kommt hier die allgemeine Fürsorgepflicht, die sich am Grundsatz von Treu…

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