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Hepatitis vom Arzt: Aktuelle Rechtslage zur Virusübertragung durch medizinisches Personal

Autor: Dr. Dorothea Ranft/Dr. Sascha Bock

Vor allem Gynäkologie, Thorax- und Kieferchirurgie bergen ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Vor allem Gynäkologie, Thorax- und Kieferchirurgie bergen ein erhöhtes Übertragungsrisiko. © iStock/seraficus
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Ob an einer Kanüle gepikst oder am Skalpell geschnitten – das Risiko für eine Hepatitisinfektion gehört quasi zum ärztlichen Alltag. Umgekehrt können betroffene Kollegen aber auch Patienten gefährden, z.B. während einer OP. Wann also dürfen sie ihren Beruf weiter ausüben?

Etwa 500 Patienten wurden bislang durch Mitarbeiter des Gesundheitswesens mit Hepatitis-B-Viren infiziert. Die Übertragung ließ sich auf mindestens 52 Beschäftigte zurückführen. Alle wiesen HBV-DNA-Konzentrationen über 20 000 IU/ml auf. In der Literatur gibt es nur einen beschriebenen Ansteckungsfall bei weniger als 20 000 IU/ml. Überwiegend geschieht dies bei einer Viruslast von mehr als 2 000 000 IU/ml, heißt es in den aktuellen Empfehlungen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV). Die Grenzwerte für das Transmissionsrisiko orientieren sich an diesen Daten.

Dünner sieht die Evidenz bei der Hepatitis C aus. Bis zum Jahr 2010 kam es zu 20 Neuerkrankungen durch sieben betroffene Ärzte. Da inzwischen aber aufgrund der neuen Therapieoptionen eine Ausheilung möglich ist, sollte die chronische HCV-Infektion mit Virämie bei medizinischem Personal bald der Vergangenheit angehören, so die Autoren. Grenzwerte für Risikotätigkeiten wären damit nichtig.

Zur Sicherheit gilt: Bei einer Konzentration über 25000 IU/ml sind kritische Aufgaben tabu. Zwischen 250 und 25000 IU/ml besteht eine geringe Übertragungswahrscheinlichkeit. Medizinische Tätigkeiten mit geringer Transmissionsgefahr (Laparoskopie, tiefe Endoskopie) sind erlaubt, sofern eine Ad-hoc-Kommission (s. Kasten links) zustimmt.

Drei Wege zur Ad-hoc-Kommission

Die Ad-hoc-Komission nimmt zu Einsatzmöglichkeiten HBV/HCV-infizierter Personen Stellung und empfiehlt entsprechende Präventionsmaßnahmen, erklärt die DVV. Der Betroffene, der befunderöffnende Arzt sowie der Amtsarzt können das Gremium einberufen. Dieses setzt sich zusammen aus Amtsarzt, Betriebsarzt, Krankenhaus­hygieniker/Infektiologe oder Virologe, zuständigem leitendem Arzt, ärztlichem bzw. Pflegedirektor und ggf. einem Vertreter des Tätigkeitsbereichs/der Berufsgruppe des Betroffenen. In jedem Fall soll der Hepatitis-Infizierte bzw. eine Person seines Vertrauens von der Kommission angehört werden.

Bei hoher Viruslast nur noch Stationsarbeit

Grundsätzlich sollten Eingriffe mit erhöhtem Risiko nur nach Einzelfallprüfung und unter Sicherheitsauflagen (z.B. doppelte Handschuhe mit Stichindikator) erlaubt sein, betonen die Experten. Kollegen mit einer akuten HCV-Infektion dürfen keine entsprechenden Aufgaben ausführen, bis die Viruslast unter 250 IU/ml gefallen ist. Sie müssen sich mit Stationsarbeit, Administration und Organisation begnügen. Von der Hepatitis B weiß man, dass eine Übertragung insbesondere von Thorax- und Kieferchirurgen sowie von Gynäkologen ausgeht. Scharfkantige Drähte und schwierige Nahtsituationen erhöhen bei ihnen die Verletzungsgefahr. Als Infektionsquelle vergleichsweise weniger relevant scheinen Allgemeinchirurgie und andere operative Fächer. Die akute HBV-Erkrankung ist nicht mir einer Risikotätigkeit vereinbar, solange die Viruslast über 200 IU/ml liegt. Abseits der akuten Phase können Werte zwischen 200 und 20000 IU/ml bei weniger problematischen Eingriffen toleriert werden – allerdings auf Basis der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission. Um engmaschige Verlaufskontrollen kommen HBV/HCV-infizierte Mitarbeiter des Gesundheitswesens nicht herum (s. Kasten oben). Bei medizinischem Personal sollte die Viruskonzentration vierteljährlich bestimmt werden. Selbstverständlich bedarf es auch einer adäquaten Beratung sowie einer etwaigen Behandlung, so die Autoren. Zur Erinnerung: Jeder Verdacht oder Nachweis einer bisher unentdeckten Infektion ist namentlich meldepflichtig. Stellt ein Arzt bei sich selbst eine Virushepatitis fest, so muss er dies seinem Arbeitgeber oder dem zuständigen Betriebsarzt mitteilen.

Notwendige Kontrollen

Hepatitis B
  • HBV-DNA quantitativ alle drei Monate, bis diese nicht mehr nachweisbar ist. Dann alle sechs Monate, solange das HBsAg positiv ist.
  • HBsAg und Anti-HBs-Antikörper alle sechs Monate, wenn sich keine HBV-DNA mehr detektieren lässt. Nach HBs-Ag-Verlust bzw. Serokonversion zu Anti-HBs alle zwölf Monate.
Hepatitis C
  • HCV-RNA quantitativ dreimonatlich, solange Virämie besteht.

Eine potenzielle Gefährdung Dritter muss durch eine dauerhafte oder vorübergehende (bis zum sicheren Ansprechen der Therapie) Änderung der Tätigkeit vermieden werden. Im Optimalfall einigen sich beide Parteien einvernehmlich. Ansonsten kommt der Amtsarzt ins Spiel – auch das möglichst einvernehmlich. Weigert sich ein HBV/HCV-Betroffener, den Amtsarzt miteinzubeziehen, kann die Schweigepflicht aufgehoben werden (rechtfertigender Notstand, ggf. sogar Pflicht zur Durchbrechung der Schweigepflicht). Eine gleichzeitige Meldung an den Arbeitgeber sollte der feststellende Arzt nur bei Gefahr im Verzug machen.

Quelle: Glebe D et al. Bundesgesundheitsbl 2020; 63: 218-225; DOI: 10.1007/s00103-019-03084-9