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Honorar für 10 Jahre zurückzahlen?

Frage von Dr. K. C.,

 

Internist in T.:
Wir haben einen Streitfall mit einem Privatpatienten, der seit Jahren ein Rezept stets über das gleiche Medikament und die gleiche Menge bestellt. Das haben wir immer mit der GOÄ-Nr. 1 berechnet, nun will der Patient nur die Nr. 2 (Wiederholungsrezept) gelten lassen und fordert die Rückerstattung der angeblich zu viel gezahlten Gebühren bis zurück in das Jahr 1993.

Antwort von Maximilian G. Broglie,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Wiesbaden:
Die Abrechnung der Nummer 1 GOÄ hat eine Beratung zum Inhalt. Der Arzt kann deshalb dem Patienten nur diese Ziffer berechnen, wenn er ihn auch beraten hat. Hat er lediglich eine Verordnung oder eine Überweisung ausgestellt, ohne auch nur Teilleistungen einer Beratung zu erbringen (z.B. Anhören der Beschwerden, Anamnese, Auskünfte, Erläuterungen etc.), liegt lediglich ein Wiederholungsrezept vor, das der Arzt nur nach Nummer 2 GOÄ abrechnen kann.

Der Umstand, dass als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats gilt, führt nicht dazu, dass immer nach Ablauf eines Monats die…

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