Honorar für 10 Jahre zurückzahlen?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Abrechnung der Nummer 1 GOÄ hat eine Beratung zum Inhalt. Der Arzt kann deshalb dem Patienten nur diese Ziffer berechnen, wenn er ihn auch beraten hat. Hat er lediglich eine Verordnung oder eine Überweisung ausgestellt, ohne auch nur Teilleistungen einer Beratung zu erbringen (z.B. Anhören der Beschwerden, Anamnese, Auskünfte, Erläuterungen etc.), liegt lediglich ein Wiederholungsrezept vor, das der Arzt nur nach Nummer 2 GOÄ abrechnen kann.
Der Umstand, dass als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats gilt, führt nicht dazu, dass immer nach Ablauf eines Monats die…
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