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Ich soll 6000 Euro berappen – obwohl die Kasse gar keinen Schaden hat!

Autor: Isabel Kuhlen

Martina Garwels,

Ärztin für Allgemeinmedizin,

Hamburg:

 

Wir haben in mehreren Quartalen versehentlich ein Arzneimittel (Synagis) statt auf den Namen des Patienten auf Sprechstundenbedarf verordnet. Jetzt droht uns ein Regress von ca. 6000 Euro, obwohl der Kasse doch gar kein Schaden entstanden ist.

 

Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin, Mönchengladbach:

Problematisch ist, dass das verordnete Arzneimittel offenbar für einen bestimmten Patienten vorgesehen war und nicht im Rahmen der Nofall- oder Sofortbehandlung zur Anwendung kam. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung erforderlich sind. Dies wird in den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der KVen im Regelfall explizit ausgeführt. In der Vereinbarung der KV Hamburg heißt es darüber hinaus ausdrücklich: „Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstundenbedarf dar und sind…

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