Ich soll 6000 Euro berappen – obwohl die Kasse gar keinen Schaden hat!
Isabel Kuhlen,
Rechtsanwältin und Apothekerin, Mönchengladbach:
Problematisch ist, dass das verordnete Arzneimittel offenbar für einen bestimmten Patienten vorgesehen war und nicht im Rahmen der Nofall- oder Sofortbehandlung zur Anwendung kam. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung erforderlich sind. Dies wird in den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der KVen im Regelfall explizit ausgeführt. In der Vereinbarung der KV Hamburg heißt es darüber hinaus ausdrücklich: „Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstundenbedarf dar und sind…
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