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Ihre Argumente, wenn die KV mauert

Autor: Detmar Ahlgrimm

Seit mit Jahresbeginn das Vertragsarztrechtänderungsgesetz (VÄndG) gilt, stellt sich die Frage: Welche der vielen neuen Möglichkeiten wie die überörtliche Gemeinschaftspraxis oder die Anstellung von Kollegen können den Praxisinhabern von Zulassungsausschuss oder KV schon sofort genehmigt werden und bei welchen sind vorher noch weitere Bestimmungen anzupassen? Dazu gibt es nun eine umfangreiche Stellungnahme der KBV-Rechtsabteilung, die - man staune - für die meisten Optionen schon die sofortige Anwendbarkeit feststellt.

Anstellung von auch fachfremden Kollegen

Im nicht zulassungsgesperrten Gebiet können laut VÄndG sowohl fachgleiche als auch fachfremde Kollegen angestellt werden, ohne dass es wie beim Jobsharing (das gibt es im Sperrgebiet weiterhin) zu Abrechnungsbegrenzungen kommt. In den Bundesmantelverträgen zwischen KBV und Kassenspitzenverbänden sollen „einheitliche Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Arztes“ getroffen werden. Diese Regelungen gibt es noch nicht. Trotzdem hält es die KBV-Rechtsabteilung für zulässig, schon jetzt Genehmigungen auszusprechen, wenn die Praxis nicht mehr als einen…

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