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In Sohnemanns Praxis weiter arbeiten?

Frage von Dr. Christian Schmidt,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Leiferde:

Mein Vater und ich betreiben eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Ende dieses Jahres endet nun auf Grund des Alters (68 J.) die Kassenzulassung meines Vaters. Er ist nach wie vor "fit" und würde gerne noch ein oder zwei Jahre weiterarbeiten. Der Bezirk ist bzgl. Kassensitzen nicht gesperrt und Ende des Jahres hört ein weiterer Kollege unseres Dienstringes auf, ohne dass ein Nachfolger in Sicht wäre. Welche Möglichkeit gibt es, meinen Vater doch noch "mitmachen" zu lassen? Kann er bei mir Assistent sein? Hat die KV eventuell doch Spielraum in Hinblick auf eine zu dünne Arztdichte, doch noch eine Ermächtigung für ihn auszusprechen? Kann er mich vertreten?

Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:

Mit Vollendung des 68. Lebensjahres können Vertragsärzte nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese Regelung ist zwingend, die KV hat insoweit keinen Handlungsspielraum. Welche Möglichkeiten der Tätigkeit ergeben sich auf Grund der standesrechtlichen Vorschriften danach?

  • Eine Ermächtigung nach xa7 32a kommt vor allem für Krankenhausärzte in Betracht, unterliegt aber den gleichen Altersbeschränkungen wie die vertragsärztliche Zulassung.
  • Das Gleiche gilt für den Assistenten und den angestellten Arzt nach xa7sect; 32 und 32 b Ärzte-ZV, die nach Aufsicht und Weisung des Vertragsarztes in dessen Anwesenheit tätig sind.…

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